Infektionsschutz

Melde­pflichtige Krankheiten

Bei welchen Erkrankungen besondere Regeln gelten und wann Ihr Kind die Schule wieder besuchen darf.

Das Schullogo: ein Baum, dessen Krone aus vielen bunten Kinderhänden besteht, mit einem kleinen Igel am Stamm

Warum es diese Regeln gibt

In einer Schule kommen jeden Tag viele Kinder eng zusammen. Damit sich ansteckende Krankheiten nicht schnell ausbreiten, gibt es das Infektionsschutzgesetz. Sein Paragraf 34 regelt, bei welchen Erkrankungen ein Kind vorübergehend nicht in die Schule kommen darf und was Sie uns mitteilen müssen.

Diese Regeln sind kein Misstrauen gegenüber einzelnen Familien, sondern Schutz für alle – besonders für Kinder und Erwachsene, die selbst nicht geimpft werden können oder eine geschwächte Abwehr haben.

Wenn Ihr Kind erkrankt

Wann Ihr Kind zu Hause bleiben muss

Wenn Ihr Kind an einer der folgenden Krankheiten erkrankt ist oder ein Verdacht darauf besteht, darf es die Schule und den Ganztag vorübergehend nicht besuchen. Das gilt auch dann, wenn es sich schon wieder besser fühlt.

  • Masern
  • Mumps
  • Windpocken
  • Keuchhusten
  • Scharlach
  • Diphtherie
  • Kinderlähmung
  • Meningokokken-Infektion
  • Hirnhautentzündung durch Hib
  • Ansteckende Lungentuberkulose
  • Borkenflechte
  • Krätze
  • Kopfläuse
  • Hepatitis A und E
  • Bakterienruhr
  • EHEC-Darminfektion
  • Typhus und Paratyphus
  • Cholera
  • Pest
  • Virusbedingtes hämorrhagisches Fieber

Bei ansteckendem Durchfall oder Erbrechen gilt das ebenfalls, solange ein Kind jünger als sechs Jahre ist. Unabhängig davon bitten wir Sie, Ihr Kind bei Durchfall oder Erbrechen immer zu Hause zu lassen, bis es 48 Stunden beschwerdefrei ist.

Auch wenn jemand anderes in Ihrem Haushalt erkrankt ist

Bei den meisten dieser Krankheiten gilt die Regel auch dann, wenn nicht Ihr Kind selbst, sondern eine andere Person in Ihrem Haushalt erkrankt ist oder ein Verdacht besteht. Bitte melden Sie sich in diesem Fall bei uns – wir klären das gemeinsam mit dem Gesundheitsamt.

Was zu tun ist

So gehen Sie vor

Sagen Sie uns Bescheid

Melden Sie uns die Erkrankung umgehend – telefonisch, per E-Mail oder über den Schulmanager. Das schreibt das Gesetz vor und hilft uns, andere Familien rechtzeitig zu informieren.

Wir informieren weiter

Die Schule meldet ansteckende Erkrankungen an das Gesundheitsamt. Namen geben wir dabei nur weiter, soweit es das Gesetz verlangt.

Zurück in die Schule

Ihr Kind darf wiederkommen, sobald keine Ansteckungsgefahr mehr besteht. Wann das der Fall ist, entscheidet die Ärztin oder der Arzt – nicht die Schule.

Brauchen wir ein Attest?

Bei den meisten Erkrankungen genügt Ihre Mitteilung, dass Ihr Kind wieder gesund ist. Bei einigen Krankheiten verlangt das Gesundheitsamt eine ärztliche Bescheinigung, bevor Ihr Kind zurückkommen darf. Ihre Ärztin oder Ihr Arzt sagt Ihnen, was in Ihrem Fall gilt – fragen Sie im Zweifel dort nach, und melden Sie sich bei uns, wenn etwas unklar ist.

Kopfläuse

Kopfläuse stehen ebenfalls in dieser Liste, sind aber ein Sonderfall: Sie kommen an jeder Grundschule vor und haben nichts mit mangelnder Sauberkeit zu tun. Übertragen werden sie fast immer von Kopf zu Kopf, wenn Kinder beim Spielen die Köpfe zusammenstecken.

Wichtig ist, dass Sie uns sofort informieren. Nur dann können wir die anderen Eltern rechtzeitig bitten, ebenfalls nachzusehen. Ihre Mitteilung behandeln wir vertraulich – der Name Ihres Kindes wird dabei nicht genannt.

Die Behandlung wirkt nur, wenn sie zweimal erfolgt – einmal allein reicht nicht, weil das Mittel die Eier nicht sicher abtötet. Nach der Empfehlung der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung geht man so vor:

  • Tag 1: mit einem zugelassenen Läusemittel aus der Apotheke behandeln und die Haare anschließend nass auskämmen
  • Tag 5: nass auskämmen – damit erwischen Sie die Larven, die inzwischen geschlüpft sind
  • Tag 8 bis 10: ein zweites Mal mit dem Läusemittel behandeln
  • Tag 13: noch einmal nass auskämmen und kontrollieren

Zum nassen Auskämmen brauchen Sie eine Haarpflegespülung und einen Läusekamm. Bitte sehen Sie auch bei Geschwistern und den übrigen Personen im Haushalt nach.

Sobald die erste Behandlung durchgeführt ist, darf Ihr Kind wieder in die Schule kommen. Alle Einzelheiten – auch zur Reinigung und zu Hausmitteln – stehen in der Broschüre, die wir Ihnen hier bereitstellen. Im Zweifel fragen Sie bitte in der Apotheke oder in Ihrer Arztpraxis nach.

Wie Sie Ihr Kind abmelden und wen Sie im Ganztag informieren, steht unter Krankmeldung und Gesundheit. Bei Fragen hilft Ihnen das Sekretariat unter 02262 93352 weiter.